Folter

A: ta‛ḏīb . – E: torture. – F: torture. – R: pytka. – S: tortura. – C: xingxun

Sven Kramer (I.), Christina Kaindl (II.)

HKWM 4, 1999, Spalten 569-580

I. Die F wurde mindestens seit der ägyptischen, griechischen und römischen Antike in zahlreichen Gesellschaften praktiziert (Helbing 1926). Ihre Benennung unterliegt geschichtlichen Wandlungen. Im römischen Recht der Kaiserzeit meinte quaestio per tormenta die F als prozessuales Beweismittel, während als tormenta die strafverschärfende Marter bezeichnet wurde (Waldstein 1963, Ehrhardt 1937). Die F ist obrigkeitlich verhängt und unterscheidet sich dadurch von privaten Formen der Grausamkeit. Als Beweismittel griffen auch Mittelalter und frühe Neuzeit die F unter den Namen peinliche Frage und Tortur auf. Ihr marternder Charakter trat bei der Verschärfung der (Todes-)Strafe in den Vordergrund. Seit der Aufklärung setzte sich die heute übliche Bezeichnung F durch.

In Griechenland waren Sklaven folterbar, Freie nicht. So zunächst auch in Rom, wo jedoch unter der Anklage des Majestätsverbrechens seit der Kaiserzeit immer größere Teile der Bevölkerung der F unterworfen wurden.

II. Nicht in das bürgerliche Recht aufgenommen, ist die F »Werkzeug des Staates, nicht des Gesetzes« (Blackstone 1796). Der Einsatz dieses »Werkzeugs« entwickelt sich parallel zu der Auffassung über ›politische Verbrechen‹, welche einerseits eine neue Verwundbarkeit des Nationalstaates im 19. und 20. Jh. reflektieren oder eine Folge des ›organischen Nationalismus‹ sein kann, der innere Abgrenzungen und Feindbilder produziert; andererseits führen moderne Kriegsführung und die Bedeutung der Nachrichtendienste zur Bildung spezieller Dienste und Verhörtechniken (vgl. Mellor 1949, 1972; zur Kritik an Mellors Anti-Marximus und Ethnozentrismus vgl. Peters 1991). Devries unterscheidet »situationsspezifische F im Falle einer Bedrohung der nationalen Sicherheit durch Terrorismus, Guerilla, Aufstände« und »institutionalisierte F als Bestandteil systematischer Unterdrückung« politischer Opposition, von Minderheiten oder auch Mehrheiten (Südafrika, Kolonien) der Bevölkerung oder als Terrorisierung der Bevölkerung, oftmals mit Bedrohungen durch Subversion etc. legitimiert (1998). Duldung sowie fehlende rechtliche Verfolgung und politische Auseinandersetzungen mit F stellen mittelbare Formen staatlicher Beteiligung an F dar.

Peters (1991) versteht die Wiederkehr der F als Folge eines ungemeinen Machtzuwachses des Staates; dabei spielt die Polizei (v.a. seit ihrer Befassung mit politischen Straftaten bzw. in ihrer Institutionalisierung als politischer Sicherheitspolizei) als relativ unabhängige Behörde eine zentrale Rolle. Mit ihrer Gründung (exemplarisch England 1827) kommt es zu einer bis dahin beispiellosen Durchdringung des täglichen Lebens durch die zentrale politische Autorität und deren ständige Präsenz.

Die Bedeutung der Arbeit revolutionärer Sonderkommissionen im revolutionären Russland zwischen 1917-22 für die Wiederkehr der F in Europa ist unstreitig. Die F verbreitete sich über das faschistische Italien und Spanien schließlich im nazistischen Deutschland – durchgesetzt von parteigebundener oder staatlicher Autorität und später auch durch ›normale‹ rechtliche Instanzen.

Angst/Furcht, Bürgerrechte, Faschismus, Gewalt, GULag, Herrschaft, Inquisition, Kalter Krieg, Körper, Menschenrechte, Menschenwürde, Nazismus, Polizeistaat, Pol-Potismus, Schmerz, Sowjetkritik, Stalinismus, Staatsterrorismus, Verbrechen, Vergewaltigung

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